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Geschäftsordnung Sambodha-Mandira e. V.

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§ 1 – Vision

Die Vision für den Sambodha-Mandira e.V. drückt den Weg aus, den wir gemeinsam gehen:

„Wir schaffen einen Ort, an dem die heiligen Techniken der Amartya Tradition gelehrt, gelernt und praktiziert werden.“

 

§ 2 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Ergänzung der Satzung vom Sambodha-Mandira e.V. § 11.2 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes:

Die in der Satzung genannte zweidrittel Mehrheit bei Beschlüssen bei Vorstandsversammlungen ist eine Minimalanforderung. Das Ziel ist, dass die Beschlüsse des Vorstandes bei Vorstandsversammlungen im Konsens getroffen werden.

(2) Ergänzung der Satzung vom Sambodha-Mandira e.V. § 11.3 - Mitteilung der Beschlüsse von Vorstandssitzungen an den Geistigen Vater - Bisher in der Satzung enthalten:

Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen werden dem Geistigen Vater in Schriftform mitgeteilt. Der Empfang der Beschlüsse soll kurzfristig durch den Geistigen Vater bestätigt werden.
Präzisierung:

Die kurzfristige Bestätigung durch den Geistigen Vater im Sinne der Satzung entspricht einer zeitlichen Frist von 48 Stunden.

 

§ 3 – Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Sambodha-Mandira e.V. ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Aufnahmegebühr entspricht dem ersten Monatsbeitrag. Bei der Aufnahme ist als Aufnahmegebühr der erste Monatsbeitrag sofort fällig.

(2) Der Regelbeitrag für die Vereinsmitglieder kann als Jahres- oder Monatsbeitrag geleistet werden. Der reguläre Monatsbeitrag beträgt 50,- Euro pro Mitglied. Wird der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr gesamt gezahlt, beträgt der Jahresbeitrag 600,- Euro.

(3) Es gibt einen ermäßigten Beitrag für Alleinerziehende mit Kindern unter 21 Jahren oder Studenten bzw. Auszubildende. Der ermäßigte Beitrag kann ebenfalls als Jahres- oder Monatsbeitrag geleistet werden. Der ermäßigte Monatsbeitrag beträgt 25,- Euro pro Mitglied. Wird der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr gesamt gezahlt, beträgt der ermäßigte Jahresbeitrag 300,- Euro.

(4) In Sonderfällen kann der Jahres- oder Monatsbeitrag vom Vorstand des Sambodha-Mandira e.V. ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand des Vereins einzureichen. Dieser entscheidet innerhalb einer Frist von 6 Wochen über den Antrag.

(5) In Ergänzung zu den Jahres- und Monatsbeiträgen können Sonderzahlungen an den Sambodha-Mandira e.V. geleistet werden. Die Sonderzahlungen an den Verein werden als Fördergelder gesehen, welche zur Umsetzung des in der Satzung genannten Zwecks des Vereins (Satzung § 2) sowie der oben genannten Vision des Vereins (Geschäftsordnung § 1) genutzt werden.

(6) Das fördernde Mitglied kann Fördergelder zahlen, hat aber keine Rechte und Pflichten sowie kein Stimmrecht bei den Versammlungen.

(7) Ein Ehrenmitglied wird vom Vorstand ernannt. Das Ehrenmitglied hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein reguläres Mitglied. Es ist von Mitgliedsbeiträgen befreit und hat kein Stimmrecht bei den Versammlungen.

 

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft (Satzung § 3), Beendigung der Mitgliedschaft (Satzung § 4) und Rechte und Pflichten der Mitglieder (Satzung § 6) sind in der Satzung des Sambodha-Mandira e.V. detailliert beschrieben. Bei der Anmeldung erklären die künftigen Mitglieder, dass sie die Satzung und Geschäftsordnung des Sambodha-Mandira e.V. in der aktuellen Version gelesen haben und bekennen sich mit der Satzung und Geschäftsordnung des Sambodha-Mandira e.V. einverstanden. Dies ist mit der schriftlichen Bestätigung zu dokumentieren.

(2) Die Anmeldung als Mitglied im Sambodha-Mandira e.V. erfolgt durch Angabe des weltlichem Vor- und Nachnamen, spirituellem Namen sofern vorhanden, Adresse mit Strasse, Postleitzahl, Ort und Land sowie Telefonnummer und E-Mail Adresse.

(3) Bei der Anmeldung als Mitglied im Sambodha-Mandira e.V. erhalten die Mitglieder eine Mitgliedsnummer. Bei der Bezahlung der Jahres- oder Monatsbeiträge muss die Mitgliedsnummer, der weltliche Vor- und Nachname und gegebenenfalls der spirituelle Name angegeben werden.

 

§ 5 – Nutzung der Einrichtungen und Anlagen des Sambodha-Mandira e.V.

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in der Satzung des Sambodha-Mandira e.V. detailliert beschrieben

(Satzung § 6). Die Nutzung der Einrichtungen und Anlagen des Vereins steht nur den Mitgliedern des Vereins zu. Auf Einladung des Geistigen Vaters kann die Nutzung auch Nicht-Mitgliedern des Vereins erlaubt werden.

(2) Die Nutzung der Einrichtungen und Anlagen des Vereins wird durch den Vorstand des Sambodha-Mandira e.V. genehmigt und koordiniert. Die Koordination von Terminen kann auch durch einen vom Vorstand bestimmten Vertreter erfolgen.

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