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Geschäftsordnung Sambodha-Mandira e. V.

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§ 1 – Vision

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Die Vision für den Sambodha-Mandira e.V. drückt den Weg aus, den wir gemeinsam gehen:

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„Wir schaffen einen Ort, an dem die heiligen Techniken der Amartya Tradition gelehrt, gelernt und praktiziert werden.“

 

§ 2 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

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(1) Ergänzung der Satzung vom Sambodha-Mandira e.V. § 11.2 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes:

Die in der Satzung genannte zweidrittel Mehrheit bei Beschlüssen bei Vorstandsversammlungen ist eine Minimalanforderung. Das Ziel ist, dass die Beschlüsse des Vorstandes bei Vorstandsversammlungen im Konsens getroffen werden.

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(2) Ergänzung der Satzung vom Sambodha-Mandira e.V. § 11.3 - Mitteilung der Beschlüsse von Vorstandssitzungen an den Geistigen Vater - Bisher in der Satzung enthalten:

Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen werden dem Geistigen Vater in Schriftform mitgeteilt. Der Empfang der Beschlüsse soll kurzfristig durch den Geistigen Vater bestätigt werden.
Präzisierung:

Die kurzfristige Bestätigung durch den Geistigen Vater im Sinne der Satzung entspricht einer zeitlichen Frist von 48 Stunden.

 

§ 3 – Mitgliedsbeiträge

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(1) Bei der Aufnahme in den Sambodha-Mandira e.V. ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Aufnahmegebühr entspricht dem ersten Monatsbeitrag. Bei der Aufnahme ist als Aufnahmegebühr der erste Monatsbeitrag sofort fällig.

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(2) Der Regelbeitrag für die Vereinsmitglieder kann als Jahres- oder Monatsbeitrag geleistet werden. Der reguläre Monatsbeitrag beträgt 50,- Euro pro Mitglied. Wird der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr gesamt gezahlt, beträgt der Jahresbeitrag 600,- Euro.

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(3) Es gibt einen ermäßigten Beitrag für Alleinerziehende mit Kindern unter 21 Jahren oder Studenten bzw. Auszubildende. Der ermäßigte Beitrag kann ebenfalls als Jahres- oder Monatsbeitrag geleistet werden. Der ermäßigte Monatsbeitrag beträgt 25,- Euro pro Mitglied. Wird der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr gesamt gezahlt, beträgt der ermäßigte Jahresbeitrag 300,- Euro.

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(4) In Sonderfällen kann der Jahres- oder Monatsbeitrag vom Vorstand des Sambodha-Mandira e.V. ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand des Vereins einzureichen. Dieser entscheidet innerhalb einer Frist von 6 Wochen über den Antrag.

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(5) In Ergänzung zu den Jahres- und Monatsbeiträgen können Sonderzahlungen an den Sambodha-Mandira e.V. geleistet werden. Die Sonderzahlungen an den Verein werden als Fördergelder gesehen, welche zur Umsetzung des in der Satzung genannten Zwecks des Vereins (Satzung § 2) sowie der oben genannten Vision des Vereins (Geschäftsordnung § 1) genutzt werden.

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(6) Das fördernde Mitglied kann Fördergelder zahlen, hat aber keine Rechte und Pflichten sowie kein Stimmrecht bei den Versammlungen.

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(7) Ein Ehrenmitglied wird vom Vorstand ernannt. Das Ehrenmitglied hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein reguläres Mitglied. Es ist von Mitgliedsbeiträgen befreit und hat kein Stimmrecht bei den Versammlungen.

 

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

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(1) Erwerb der Mitgliedschaft (Satzung § 3), Beendigung der Mitgliedschaft (Satzung § 4) und Rechte und Pflichten der Mitglieder (Satzung § 6) sind in der Satzung des Sambodha-Mandira e.V. detailliert beschrieben. Bei der Anmeldung erklären die künftigen Mitglieder, dass sie die Satzung und Geschäftsordnung des Sambodha-Mandira e.V. in der aktuellen Version gelesen haben und bekennen sich mit der Satzung und Geschäftsordnung des Sambodha-Mandira e.V. einverstanden. Dies ist mit der schriftlichen Bestätigung zu dokumentieren.

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(2) Die Anmeldung als Mitglied im Sambodha-Mandira e.V. erfolgt durch Angabe des weltlichem Vor- und Nachnamen, spirituellem Namen sofern vorhanden, Adresse mit Strasse, Postleitzahl, Ort und Land sowie Telefonnummer und E-Mail Adresse.

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(3) Bei der Anmeldung als Mitglied im Sambodha-Mandira e.V. erhalten die Mitglieder eine Mitgliedsnummer. Bei der Bezahlung der Jahres- oder Monatsbeiträge muss die Mitgliedsnummer, der weltliche Vor- und Nachname und gegebenenfalls der spirituelle Name angegeben werden.

 

§ 5 – Nutzung der Einrichtungen und Anlagen des Sambodha-Mandira e.V.

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(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in der Satzung des Sambodha-Mandira e.V. detailliert beschrieben

(Satzung § 6). Die Nutzung der Einrichtungen und Anlagen des Vereins steht nur den Mitgliedern des Vereins zu. Auf Einladung des Geistigen Vaters kann die Nutzung auch Nicht-Mitgliedern des Vereins erlaubt werden.

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(2) Die Nutzung der Einrichtungen und Anlagen des Vereins wird durch den Vorstand des Sambodha-Mandira e.V. genehmigt und koordiniert. Die Koordination von Terminen kann auch durch einen vom Vorstand bestimmten Vertreter erfolgen.

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